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Krematorium im Außenbereich erfordert ausreichenden Geruchsschutz schon in Bebauungsplan

(20.11.2017) Ein Krematorium im Außenbereich ist nur bei ausreichendem Geruchsschutz der Arbeitnehmer zulässig, entschied das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen. Es erklärte in zwei Urteilen vom 16.11.2017 in erster Instanz den Bebauungsplan der Stadt Lingen Nr. 20 für unwirksam, nachdem zwei Landwirte gegen diesen einen Normenkontrollantrag eingereicht hatten (Az.: 1 KN 54/16; 1 KN 55/16).

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